Suchfunktion
Bei den dezentralen
Vollstreckungsgerichten bei den jeweiligen Amtsgerichten verbleiben folgende Aufgaben:
- Auskunftserteilung aus dem „alten Schuldnerverzeichnis“ für die Übergangszeit
- Erlass eines Haftbefehls nach § 901 ZPO (altes Recht) und § 802 g ZPO (neues Recht/neu: kostenpflichtig gem. KV 2113 GKG) bzw. gem. § 284 AO
- Entscheidungen über Einwendungen des Schuldners auf Abgabe des Vermögensverzeichnisses nach § 766 ZPO
- Entscheidungen über Widersprüche des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung
- Löschungen von Eintragungen im „alten Schuldnerverzeichnis“
- Erteilung von Abschriften aus dem „alten Schuldnerverzeichnis“ einschließlich Vermögensverzeichnisse nach altem Recht für die Übergangszeit.
